Füllungstherapie

Amalgam
Der Klassiker der Füllmaterialien

Seit Jahrzehnten bewährt, immer mal wieder in der Diskussion und in absehbarer Zukunft nur noch in Ausnahmefällen erlaubt.

Amalgam ist ein sehr langlebiges Füllungsmaterial, das gegenüber „Fehlern“ bei der Verarbeitung (bspw. Kontamination der Füllungsfläche mit Speichel) sehr unempfindlich ist. Es hält, indem das Metallgemisch im Rahmen des Abbindevorganges aushärtet und sich minimal ausdehnt. Auf diese Weise hält es sich mit Druck an Unterschnitten und Rauigkeiten fest. Dieser Vorgang findet auch bei geringfügigem Kontakt mit Flüssigkeiten problemlos und die Ränder abdichtend statt. Diese Eigenschaft macht es für flache oder sehr ausgedehnte Füllungen unbrauchbar. Bei flachen Füllungen müsste man durch zusätzliches Einschleifen von Unterschnitten, an denen das Amalgam sich verankern kann, gesunde Zahnhartsubstanz entfernen, was nicht gewollt und auch nicht immer möglich ist. Bei sehr großen Füllungen kann das Ausdehnen des Amalgams dazu führen, dass der Restzahn „gesprengt“ wird. Dies äußert sich meist erst langfristig durch Abplatzen kleiner Stücke des Restzahnes. Oder es ist schlichtweg nicht mehr genügend Zahn da, an dem sich das Amalgam „festhalten“ kann.

Wenn es so ein gutes Füllungsmaterial ist, warum ist es dann so umstritten und nicht in allen Fällen erlaubt?
Quecksilber (ca. 50% Anteil am Amalgam) ist ein giftiges Schwermetall, welches der Körper nicht ausscheiden kann. Es kann bedeutende Auswirkungen im Hirn und Nervensystem haben. Um Mischfehler und ein übermäßiges Eindringen des Quecksilbers in den Körper zu verhindern, darf Amalgam in Deutschland nur vorgemischt in Kapseln verkauft werden. Vor Gebrauch werden in diesen Kapseln das Quecksilber und die restlichen Bestandteile gleichmäßig gemischt, damit nur das Gemisch in den Mund des Patienten gelangen kann. Beim Einbringen in den Mund und insbesondere beim Entfernen alter Amalgamfüllungen lässt sich eine gewisse Belastung des Körpers mit Quecksilber auf Grund des noch nicht abgebundenen Amalgams bzw. der großen Oberfläche beim Zerspanen nicht ausschließen, weshalb Amalgamfüllungen bei Schwangeren, Stillenden und Kindern unter 15 Jahren seit Juli 2018 nur noch in Ausnahmefällen erlaubt ist. Auch Patienten mit Niereninsuffizienz dürfen keine Amalgamfüllungen erhalten, da hier der Selbstschutz des Körpers nicht ausreichend funktioniert. Ein komplettes Verbot von Amalgam bis auf wenige Ausnahmen ist nicht auf die Gefahr für den Menschen mit Amalgamfüllungen im Mund zurückzuführen (diese ist sehr gering) sondern auf die Minimata-Konvention, einem völkerrechtlich bindenden Vertrag zur Reduktion des weltweiten Quecksilberverbrauchs bzw. dessen Ausstoß in die Umwelt. Wikipedia zur Minimata-Konvention

Komposit

Komposit ist ein zahnfarbenes, sehr haltbares Füllmaterial. Es wird mit dem Zahn verklebt und kann dadurch auch in flachen Kavitäten Anwendung finden. Auch sehr große Füllungen können auf diese Weise versorgt werden und der Zahn wird im Idealfall dadurch sogar „zusammengehalten“. Durch das gezielte und sofortige Aushärten der Füllung mit einer Blaulicht-Lampe ist die Füllung direkt nach Fertigstellung belastbar und kann fein ausgearbeitet werden.
Die Verarbeitung von Komposit ist jedoch sehr aufwendig. Der Zahn muss in einem ersten Schritt mit Säure angeraut und dann mittels Haftvermittlern für die Füllung vorbereitet werden. Diese Schritte haben Einwirkzeiten. Danach muss das Komposit aufgrund der Schrumpfung während des Aushärtens in Schichten eingebracht und ausgehärtet werden. Dies macht die Füllungstherapie mittels Kunststoff neben der längeren Dauer für Formgebung und Politur zeitintensiver. Während dieses kompletten Vorganges muss das zu versorgende Loch frei von sonstigen Flüssigkeiten bleiben, wodurch die Versorgung auch technisch schwieriger ist.
Da die Krankenkassen nur die ausreichende Versorgung bezahlen, wird hierfür in der Regel eine Zuzahlung fällig.
Die Krankenkassen zahlen diesen Mehraufwand nur bei Frontzähnen (Eckzahn bis Eckzahn) und in Ausnahmefällen (Niereninsuffizienz mit Nachweis, nachgewiesene Allergien, Schwangerschaft, Stillzeit und bei Kindern bis zum 15. Lebensjahr).